Jagdausübung im befriedeten Bezirk – § 8 SächsJagdG (zu § 6 Bundesjagdgesetz)
Liebe Jägerinnen und Jäger,
aus gegebenem Anlass erteilt die Obere Jagdbehörde nachfolgend Vollzugshinweise zur Anwendung des § 8 Abs. 3 SächsJagdG, um deren Beachtung wir bitten. Ziel ist eine einheitliche Rechtsanwendung im Freistaat Sachsen.
Problematik:
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 SächsJagdG haben sich unterschiedliche Auffassungen bzw. Unsicherheiten zu der Fragestellung gezeigt, ob es 1.) für den Schusswaffengebrauch durch einen Jagdscheininhaber im befriedeten Bezirk einer gesonderten behördlichen Erlaubnis bedarf oder ob 2.) das gefangene Wild in einen Jagdbezirk zu verbringen ist, um es dort mit Schusswaffen zu töten.
Beides ist nicht der Fall.
Erläuterung:
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 5 SächsJagdG handelt ein Jagdscheininhaber im Rahmen der beschränkten Jagdausübung. Damit liegt eine befugte Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 WaffG, Nr. 13.6 WaffVwV vor.
Anders als bei § 8 Abs. 1 SächsJagdG ergibt sich bei § 8 Abs. 3 SächsJagdG die Legitimation nicht aus der jagdbehördlichen Gestattung der beschränkten Jagdausübung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz für die dort genannten Anwendungsfälle.
§ 6 Satz 2 BJagdG legitimiert die Landesgesetzgeber, eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zu gestatten. Der sächsische Gesetzgeber hat mit § 8 SächsJagdG hiervon Gebrauch gemacht, was durch den Klammerzusatz der Überschrift in § 8 SächsJagdG (zu § 6 Bundesjagdgesetz) eindeutig ist.
§ 8 Abs. 1 SächsJagdG enthält eine durch die Jagdbehörde für den Einzelfall zu prüfende Gestattung der Jagd im befriedeten Bezirk.
§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 SächsJagdG hingegen beinhalten für bestimmte Fallkonstellationen eine generelle gesetzliche Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk. Für diese Konstellationen braucht es keine separate behördliche Prüfung und Genehmigung (was aufgrund mangelnder Planbarkeit des Ereignisses auch schwer umsetzbar wäre).
Dessen ungeachtet darf ein Jagdscheininhaber selbstredend nur dann und in der Art und Weise Schusswaffen einsetzen, wenn er im konkreten Einzelfall nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährdet.
Sollte der Schusswaffengebrauch unter diesen Aspekten aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht möglich sein, ist zu beachten, dass das Verbringen und Töten in einem fremden Jagdrevier nur mit Zustimmung des JAB möglich ist (sonst droht Tatbestand der Wilderei).
–> Link zum Dokument / Anschreiben (.pdf, 100KB)
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Ende
Referatsleiterin Obere Forst- und Jagdbehörde